Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Ersatzteilen und Werkzeugen für Inlandsgeschäfte In Anlehnung an VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte, Stand Juni 2007

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt — mangels besonderer Vereinbarung — mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art — auch in elektronischer Form — Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung 

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ä Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
– bei Lieferungen von Ersatzteilen: innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto
– bei Lieferungen von Tauschteilen: innerhalb 10 Tagen netto
– bei Lieferungen von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, und Werkzeugen: 100 % vor Versand netto.

3. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist — außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung — der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %‚ im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer — unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Verlängerter Eigentumsvorbehalt 

Alle Lieferungen unterliegen einem umfassenden verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hierfür gelten die „Besonderen Vertragsbedingungen über den Verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel“, die in der Anlage oder unter www.kistner-germany.de eingesehen werden können.

VI. Mängelansprüche 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche — vorbehaltlich Abschnitt VII — wie folgt:

Sachmängel 

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer — unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle — eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse — sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel 

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer — aus welchen Rechtsgründen auch immer — nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung 

Alle Ansprüche des Bestellers ..- aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung 

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben — insbesondere Copyright-Vermerke — nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Mehrkosten für Nachbesserungen im Ausland

Sind Nachbesserungen an Liefergegenständen vorzunehmen, die der Besteller bereits an einen ausländischen Kunden übersandt hat, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die durch die Nachbesserungsarbeiten im Ausland entstehen, insbesondere die Mehrkosten für die Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers.

XI. Anwendbares Recht Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

Besondere Vertragsbedingungen über den Verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

In Anlehnung an VDMA-Eigentumsvorbehalt, Stand Juni 2007

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen — auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen — aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die Einbeziehungsbefugnis erlischt, wenn
– der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder
– sie widerrufen ist oder
– ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm
– die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
– alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
– die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
– den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.

5. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Kistner Anlagenbau, 1. Mai 2008

 

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Ersatzteilen und Werkzeugen ins Ausland und im Einzelfall vertraglich vereinbarte Inbetriebnahme, Schulung und Produktionsbegleitung im Ausland

In Anlehnung an ORGALIME SEOI Allgemeine Bedingungen für die Lieferung und
Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen
Brüssel, Stand September 2001

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
Die in diesen allgemeinen Bedingungen beschriebenen Montageleistungen am Montageort finden nur Anwendung, wenn sie im Einzelfall vertraglich im Rahmen von Inbetriebnahmen, Schulungen und Produktionsbegleitungen vereinbart wurden.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
‘Vertrag“ heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. “Vertragspreis“ heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 17, 40,41 und 47 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen.
“Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer acht gelassen hat.
“Schriftlich“ heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
“Liefergegenstand“ umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind.
“Montageort“ heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind.
“Werk‘ umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff ‚Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION

3. Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei.
Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, SO darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

5. Der Hersteller stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG

6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Standard Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise und Lebenshaltungskosten zu tragen. Kundenspezifische Prüfungen und Vorabnahmen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10. Der Hersteller liefen rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11. Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertigzustellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 52 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass:
a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.
b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.
c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung. die internationalem Standard entsprechen, hat.
d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers.
e) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
f)  die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS

15. Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht einhalten wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

16. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 17, Folgendes:
a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.
b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.
c) Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.
d) Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre.
e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

17. Wird die Fertigstellung des Werkes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäß Ziffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 66 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen.
Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen. ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

18. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

19. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u.ä. durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

20. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 71 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

21. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

22. Anderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.

23. Innerhalb einer angemessenen Frist nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 18 zurückzuführen sind.

24. Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte.

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 71 beigelegt worden ist.

GEFAHRÜBERGANG

26. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind.
Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes ‘ab Werk“ (EXW). Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.
Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

27. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.
Der Hersteller teilt dem Besteller die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.
Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. Die Kosten für eine kundenspezifische Abnahme werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

28. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahmeprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

29. Hat der Besteller eine Mitteilung gern. Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhindert er sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

30. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

31. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen und legt dieses dem Besteller zur Unterzeichnung vor. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

32. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffern 27-31 durchgeführt, Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME

33. Das Werk ist abgenommen,
a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder
b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertig gestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.
Geringfügige Mängel! die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

34. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen! sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag.
Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

35. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 33 oder 34 beginnt die in Ziffer 52 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht.

FERTIGSTELLUNG. VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS

36. Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertig gestellt.

37. Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll! beginnt eine solche Frist sobald der Vertrag geschlossen! alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet, ggf. vereinbarte Sicherheiten gestellt und alle weiteren Vorbedingungen erfüllt sind.

38. Kann der Hersteller absehen! dass er nicht in der Lage sein wird, seine wesentlichen Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon sobald als möglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen.

39. Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist. wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:
a) einen in Ziffer 66 festgelegten Umstand oder
b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19 oder
c) Änderungen gemäß der Ziffern 21-25 oder
d) die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16! 47 oder 69 oder
e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers.
Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt,

40. Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem in Ziffern 36, 37 und 39 festgelegten Fertigstellungstermin fertig gestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist beginnend ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werk hätte fertig gestellt werden müssen.
Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 5 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten.
Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 41 beendigt worden ist.

41. Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertig gestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens einer Woche setzen.
Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 10 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Fertigstellung des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40 zustünde.
Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41 zu.

42. Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vorn Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 seitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNGEN

43. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ä Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
– bei Lieferungen von Ersatzteilen: innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto
– bei Lieferungen von Tauschteilen: innerhalb 10 Tagen netto
– bei Lieferungen von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, und Werkzeugen: 100 % vor Versand netto,
– bei im Einzelfall vertraglich vereinbarten Inbetriebnahmen, Schulungen und Produktionsbegleitungen: 100 % vor Ausführung netto.
Der Lieferer ist jedoch dazu berechtigt bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

44. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt:
a) Jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;
b) Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes. für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage;
c) Die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die
Berechnung der Leistungen des Herstellers nach den Angaben seines Montage- und Servicepersonals nicht aus. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung: mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze, den Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;
d) Die erforderliche Zeit für.
– Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen;
– Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat;
– die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist;
– Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß dem Vertrag nicht zu vertreten hat; wobei alle diese Posten den unter (c) festgelegten Sätzen unterliegen;
e) Vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

45. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der vereinbarte Preis alle unter Ziffer 44 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einer seiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Besteller den Hersteller für:
a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;
b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;
c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;
d) Zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals;
e) Zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;
f) Andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.

46. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.

47. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfaszilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

48. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung. hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 26.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME

49. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben.

50. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

51. Nach Maßgabe der Ziffern 52 bis einschließlich 65 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. Abweichung (nachfolgend “Mangel/Mängel“ genannt“) am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion. des Materials oder der Ausführung beruht.

52. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten.
Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.
Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden, mit Ausnahme des in Ziffer 53 vorgesehenen Falles, spätestens nach 18 Monaten, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes.

53. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 52 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Werkes.

54. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 52 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.
Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht innerhalb der in dieser Ziffer festgelegten Fristen schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels.
Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben.

55. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 54 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern 51 bis einschließlich 65 zu beheben.
Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen.
Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 50 entsprechend.
Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.
56. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 54 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstanden sind.

57. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
58. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.
Befindet sich das Werk nicht am Montageort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.

59. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

60. Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 55 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.
Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

61. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 60 fehl,
a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 10 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 10 v.H. des Vertragspreises verlangen.

62. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vorn Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

63. Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.
Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers. Schließlich erstreckt sich die Haftung des Herstellers nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung.

64. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 51-65 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf ein Jahr nach Abnahme beschränkt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 16 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

65. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Ziffern 51-64 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Hersteller nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Hersteller arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

HÖHERE GEWALT

66. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

67. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.
Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

68. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 66 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

69. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

70. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen indirekten oder Folgeschaden ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

71. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

72. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

Kistner Anlagenbau GmbH, 1. Mai 2008

Besondere Vertragsbedingungen über den Verlängerten
Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
In Anlehnung an VDMA-Eigentumsvorbehalt, Stand Juni 2007

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen — auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen — aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einbeziehungsbefugnis erlischt, wenn
– der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder
– sie widerrufen ist oder
– ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm
– die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
– alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
– die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
– den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.

5. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

Kistner Anlagenbau GmbH, 1. Mai 2008

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Ersatzteilen und Werkzeugen ins Ausland und im Einzelfall vertraglich vereinbarte Inbetriebnahme, Schulung und Produktionsbegleitung im Ausland

In Anlehnung an ORGALIME SEOI Allgemeine Bedingungen für die Lieferung und
Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen
Brüssel, Stand September 2001

PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform. Die in diesen allgemeinen Bedingungen beschriebenen Montageleistungen am Montageort finden nur Anwendung, wenn sie im Einzelfall vertraglich im Rahmen von Inbetriebnahmen, Schulungen und Produktionsbegleitungen vereinbart wurden.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
‘Vertrag“ heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich ggf. vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. “Vertragspreis“ heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 17, 40,41 und 47 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v.H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen.
“Grobe Fahrlässigkeit“ beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer acht gelassen hat.
“Schriftlich“ heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
“Liefergegenstand“ umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind.
“Montageort‘ heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind.
“Werk‘ umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff ‚Werk“ bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt.

PRODUKTINFORMATION

3. Die in – elektronischer oder anderer Form vorliegenden – allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN

4. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, SO darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.

5. Der Hersteller stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar.
Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

PRÜFUNGEN VOR DER VERSENDUNG

6. Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor der Versendung werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

7. Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.

8. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

9. Der Hersteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Standard Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise und Lebenshaltungskosten zu tragen. Kundenspezifische Prüfungen und Vorabnahmen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

10. Der Hersteller liefen rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen.

11. Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind.

12. Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertigzustellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Montageort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft.

13. Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger
Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die
Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 52 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser
Frist mitgeteilt wird.

14. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass:

a) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.

b) er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.

c) das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Montageort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung. die internationalem Standard entsprechen, hat.

d) er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers.

e) er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.

f) die Zugangswege zum Montageort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind.

NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS

15. Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht einhalten wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können.

16. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12 und 14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 17, Folgendes:

a) Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen.

b) Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

c) Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Montageort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand.

d) Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre.

e) Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß Abs. a), b) oder c) dieser Ziffer entstehen.

17. Wird die Fertigstellung des Werkes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäß Ziffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 66 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wiedergutzumachen.
Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wiedergutmachen. ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN

18. Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

19. Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten u.ä. durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten.

20. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 71 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen.

ÄNDERUNGEN

21. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbaus des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen.

22. Anderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.

23. Innerhalb einer angemessenen Frist nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und ggf. wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestirnmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 18 zurückzuführen sind.

24. Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte.

25. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 71 beigelegt worden ist.

GEFAHRÜBERGANG

26. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind.
Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes ‘ab Werk“ (EXW). Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über.
Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

ABNAHMEPRÜFUNGEN

27. Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht.
Der Hersteller teilt dem Besteller die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahrneprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen.
Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle Kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. Die Kosten für eine kundenspezifische Abnahme werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

28. Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zur Vornahme der Abnahrneprüfungen und der letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich ist. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung.

29. Hat der Besteller eine Mitteilung gern. Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhindert er sonstwie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist.

30. Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

31. Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen und legt dieses dem Besteller zur Unterzeichnung vor. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten.

32. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß Ziffern 27-31 durchgeführt, Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel.

ABNAHME

33. Das Werk ist abgenommen,

a) wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten; oder

b) wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertiggestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben.
Geringfügige Mängel! die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

34. Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen! sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag.
Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.

35. Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 33 oder 34 beginnt die in Ziffer 52 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht.

FERTIGSTELLUNG. VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS

36. Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertiggestellt.

37. Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll! beginnt eine solche Frist sobald der Vertrag geschlossen! alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet, ggf. vereinbarte Sicherheiten gestellt und alle weiteren Vorbedingungen erfüllt sind,

38. Kann der Hersteller absehen! dass er nicht in der Lage sein wird, seine wesentlichen Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon sobald als möglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen.

39. Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist. wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf:
a) einen in Ziffer 66 festgelegten Umstand oder
b) Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19 oder
c) Änderungen gemäß der Ziffern 21-25 oder
d) die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16! 47 oder 69 oder
e) ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers.
Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt,

40. Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem in Ziffern 36, 37 und 39 festgelegten Fertigstellungstermin fertiggestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist beginnend ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werk hätte fertiggestellt werden müssen.
Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0,5 v.H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 5 v.H. des Vertragswertes nicht überschreiten.
Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.
Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 41 beendigt worden ist.

41. Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertiggestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens einer Woche setzen,
Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 10 v.H. des Teiles des Vertragspreises nicht überschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist.
Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Fertigstellung des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadensersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41 zu.

42. Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vorn Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Ziffer
2 seitens des Herstellers vorliegt.

ZAHLUNGEN

43. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ä Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
– bei Lieferungen von Ersatzteilen: innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto
– bei Lieferungen von Tauschteilen: innerhalb 10 Tagen netto
– bei Lieferungen von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, und Werkzeugen: 100 % vor Versand netto,
– bei im Einzelfall vertraglich vereinbarten Inbetriebnahmen, Schulungen und Produktionsbegleitungen: 100 % vor Ausführung netto.
Der Lieferer ist jedoch dazu berechtigt bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

44. Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert in Rechnung gestellt:
a) Jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag ggf. vereinbarten Art und Klasse des Beförderungsmittels;
b) Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes. für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage;
c) Die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Das Fehlen einer Unterschrift schließt die Berechnung der Leistungen des Herstellers nach den Angaben seines Montage- und Servicepersonals nicht aus. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung: mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze, den Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers;

d) Die erforderliche Zeit für:
– Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen;
– Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat;
– die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn diese eine halbe Stunde übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist;
– Uberbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß dem Vertrag nicht zu vertreten hat;
wobei alle diese Posten den unter (c) festgelegten Sätzen unterliegen;

e) Vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie ggf. eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges;
Ü Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

45. Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der vereinbarte Preis alle unter Ziffer 44 (a) bis einschließlich (e) aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einer seiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Besteller den Hersteller für:
a) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten;
b) Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;
c) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;
d) Zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals;
e) Zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;
f) Andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind.

46. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird.

47. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten.

EIGENTUMSVORBEHALT

48. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung. hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrübergang nach Ziffer 26.

HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME

49. Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom schadensverursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben.

50. Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

51. Nach Maßgabe der Ziffern 52 bis einschließlich 65 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. Abweichung (nachfolgend “Mangel/Mängel“ genannt“) am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion. des Materials oder der Ausführung beruht.

52. Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden, mit Ausnahme des in Ziffer 53 vorgesehenen Falles, spätestens nach 18 Monaten, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes.

53. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 52 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Werkes.

54. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 52 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben.
Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht innerhalb der in dieser Ziffer festgelegten Fristen schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels.
Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben.

55. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 54 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern 51 bis einschließlich 65 zu beheben.
Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen.
Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 50 entsprechend.
Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.

56. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 54 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstanden sind.

57. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

58. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.
Befindet sich das Werk nicht am Montageort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.

59. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.

60. Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 55 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat.
Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

61. Schlägt eine Nachbesserung gemäß Ziffer 60 fehl,
a) so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 10 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann dann Ersatz des ihm entstandenen Schadens von höchstens 10 v.H. des Vertragspreises verlangen.

62. Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vorn Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.

63. Der Hersteller haftet nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.
Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung beruhen oder auf fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers. Schließlich erstreckt sich die Haftung des Herstellers nicht auf normale Abnutzung und normalen Verschleiß bzw. Verschlechterung.

64. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffern 51-65 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf ein Jahr nach Abnahme beschränkt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 16 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.

65. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Ziffern 51-64 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, haftet der Hersteller nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Hersteller arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

HÖHERE GEWALT

66. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor oder nach Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.

67. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen.
Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen.

68. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 66 länger als sechs Monate andauert.

VORHERSEHBARE NICHTERFÜLLUNG

69. Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen bezüglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

FOLGESCHÄDEN

70. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen indirekten oder Folgeschaden ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 2 oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Er gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werkes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

71. Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.

72. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Herstellers.

Kistner Anlagenbau GmbH, 1. Mai 2008